Entwässerung Beitrags- und Gebührensatzung v. 23.11.2022
1. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung v. 16.12.2024
Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
Friedhofs- und Bestattungssatzung
Kindertagesstättengebührensatzung
1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung für die Kindertagesstätte v. 06.04.2017
Reinigungs- und Sicherungsverordnung
Verbandssatzung des Zweckverbandes Itzgrund
Verbesserungsbeitragssatzung Wasserversorgung
WAS Beitrags- und Gebührensatzung v. 06.12.1996
1. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur WAS v. 12.12.2002
2. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur WAS v. 24.11. 2011
3. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur WAS v. 16.12.2024
In seiner Sondersitzung am 06.12.2025 hat der Gemeinderat die Änderung der Satzung über die Rechtsstellung des ersten Bürgermeisters beschlossen.
Hinweis:
Die fragliche Satzung zur Rechtsstellung des 1.
Bürgermeisters muss spätestens am 90. Tag vor der Bürgermeisterwahl (=
08.12.2025) nach Art. 26
Abs. 2 GO amtlich bekannt gemacht sein, damit sich potenzielle
Bewerberinnen und Bewerber darauf einstellen können; die Beschlussfassung
allein und die Ausfertigung genügen also nicht.
Gemäß dem Kommentar Prandl / Zimmermann / Büchner / Pahlke, Kommunalrecht in Bayern, Erl. 4 zu Art. 34 GO gilt: ist bei der zu spät bekanntgemachten Satzungsänderung eine Regelung für künftige Wahlen getroffen worden (was hier der Fall ist), so hat sie zwar keine Geltung für die anstehende Wahl, wohl aber für alle künftigen Wahlen. Nicht erforderlich ist somit, dass die Satzung spätestens am Wahltag in Kraft tritt.
